Hauptinhalt

Rundfunkfinanzierung

Euro © Pexels

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag. Dieser deckt den überwiegenden Teil der Kosten, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie deren Internetangeboten anfallen. Neben den öffentlich-rechtlichen Sendern, die nicht nur ARD und ZDF, sondern auch viele weitere Angebote umfassen, werden auch die Landesmedienanstalten finanziert.

Der Rundfunkbeitrag soll ein der heutigen Mediennutzung angepasstes, einfaches und gerechtes Rundfunkfinanzierungssystem darstellen und den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Dieser Auftrag ergibt für den Staat die Pflicht zur medialen Grundversorgung, insbesondere soweit diese nicht durch private Anbieter gewährleistet ist.

Das Rundfunkbeitragssystem basiert auf einem solidarischen Modell. Solidarisch bedeutet dabei, dass alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten, damit jeder profitieren kann und auch in Zukunft die Produktion eines hochwertigen Programms möglich ist. Gezahlt wird allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlichem Rundfunk. So ist beispielsweise jeder Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder welche Leistungen örtlich konkret zugänglich sind. Nur so kann garantiert werden, dass jeder von dem vielfältigen Angebot profitieren kann und dass auch in Zukunft ein hochwertiges Programm möglich ist.

Dabei wird die Höhe des Rundfunkbeitrages in einem mehrstufigen, demokratischen Verfahren festgelegt. Zuerst ermitteln die Rundfunkanstalten ihren jeweiligen Finanzbedarf. Diesen melden sie bei einem Sachverständigengremium, der so genannten Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), an – Link KEF https://kef-online.de/de/startseite/ -. Die KEF gibt dann in einem Bericht eine Empfehlung ab, ob der Finanzbedarf gerechtfertigt ist und ob gegebenenfalls Anpassungen erforderlich sind. Auf Grundlage dieses Berichts legen die Ministerpräsidenten der Länder die Höhe des Beitrags fest. Dazu müssen im letzten Schritt alle 16 Landesparlamente zustimmen.

Seit dem 1. April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich statt vorher 17,98 € pro Monat nun monatlich 17,50 € pro Haushalt. Im nicht privaten Bereich richtet sich der Beitrag nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten pro Betriebsstätte und außerdem nach Anzahl der zugehörigen (Betriebs-)Fahrzeuge beziehungsweise der vermieteten Zimmer oder Wohnungen.

Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) – Link zu REVOSax. Die Höhe des Rundfunkbeitrags und deren Verteilung ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Link zu REVOSax - geregelt.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus finanziellen, sozialen und gesundheitlichen Gründen.

Aufgrund der ständigen Evaluierung der benötigten Mittel ist eine Änderung der Beitragshöhe sowohl nach oben als auch nach unten nicht ausgeschlossen. Momentan wird erwogen, den Rundfunkbeitrag auf monatlich 18,36 € pro Haushalt zu erhöhen. Dazu müssen die 16 Landesparlamente noch zustimmen (Stand Oktober 202).

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Zum 1. April 2015 wurde der Rundfunkbeitrag um fast 50 Cent abgesenkt und beträgt nunmehr monatlich 17,50 € pro Wohnung. (Geplant ist eine Erhöhung auf monatlich 18,36 € pro Wohnung ab dem 01.01.2021.)

Zahlen muss den Rundfunkbeitrag jeder volljährige Bewohner einer Wohnung. Gibt es mehrere volljährige Bewohner, so zahlen diese gemeinschaftlich nur einen Beitrag. Dabei ist unerheblich, wie viele Bewohner ein eigenes Einkommen haben oder welche Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

Bei Unternehmen erfolgt die Entrichtung des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte, gestaffelt nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Zudem kann die Beitragshöhe je nach genutzten Kraftfahrzeugen der Betriebsstätte oder im Rahmen der Vermietung von Hotel- und Gästezimmern variieren.

Ja. Auch diejenigen, die nur teilweise oder gar nicht die öffentlich-rechtlichen Rund- und Hörfunkangebote nutzen, sollen den vollen Beitrag zahlen. Dies ist im Sinne der Finanzierungsgerechtigkeit im Rahmen eines solidarischen Beitragsmodells. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den Auftrag, für alle Gesellschaftsgruppen eine mediale Grundversorgung zu liefern, weshalb er auch von allen mitfinanziert werden soll.

Eine Beitragszahlung ausschließlich durch (regelmäßige) Nutzer der öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist schlicht nicht praktikabel und unsolidarisch.

Ein weiterer Grund für den pauschalen Beitrag ist die Vielzahl an Endgeräten, über die öffentlich-rechtlicher Rundfunk empfangen werden kann. Durch den technischen Fortschritt und Medienkonvergenz sind nicht nur klassische Medien wie TV- oder Radiogeräte Plattformen für den Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern auch PC, Laptop, Tablet oder Smartphone (Mediatheken, Livestreams, Onlineradio).

Für privat genutzte Zweitwohnungen gilt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen. Umgesetzt wurde das Urteil, indem man auf Antrag von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen befreit werden kann. In Sonderfällen gilt es aber, sich hier mit dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ abzustimmen.

Werden Ferienwohnungen an Dritte vermietet, wird der ermäßigte Satz von monatlich 5,83 € erhoben.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für Lauben in Kleingartenanlagen vorgesehen, soweit es sich um Bauten nach § 3 Bundeskleingartengesetz handelt, da dort kein eigener Haushalt eingerichtet ist. Falls allerdings eine Kleingartenanlage entgegen den genannten Regelungen tatsächlich bewohnt wird, besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung.

Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zahlen den ermäßigten Satz von monatlich 5,83 €. Dass diese Menschen nicht gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind, hat seine Grundlage in einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000, das eine Gebührenbefreiung für Behinderte als einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer ansah.

Dagegen haben taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe und Sonderfürsorgeberechtigte Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht.

Neben den bereits oben erwähnten Möglichkeiten, kommen auch Befreiungen für Personen, die ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhalten, sowie für Auszubildende und Studenten, die BAföG erhalten und nicht mehr bei den Eltern leben, in Betracht.

Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkbeiträge ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ verantwortlich.

Die Landesrundfunkanstalten dürfen die Daten der Bürger ausschließlich zum Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung verwenden und verarbeiten. Wenn die erhobenen Daten nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Es werden alle Vorgaben der DSGVO eingehalten.

Mit dem Rundfunkbeitrag werden nicht nur die öffentlich-rechtlichen Sender, sondern auch die Landesmedienanstalten finanziert. Die Gesamterträge werden anteilig an das Deutschlandradio, das ZDF und die einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD verteilt. Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, damit dieser seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Zudem können die Mittel auch für die Förderung von technischer Infrastruktur oder Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.

Vom Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,50 € im Monat entfallen auf die ARD 12,31 €, das ZDF 4,36 €, Deutschlandradio 0,50 € und die Landesmedienanstalten 0,33 €.

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Rundfunkbeiträge wird hauptsächlich von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgenommen. Dabei wird der von den Rundfunkanstalten regelmäßig angemeldete finanzielle Bedarf gem. § 3 RFinStV fachlich geprüft. Es wird auf ein Handeln im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geachtet und geprüft, ob mögliche Rationalisierungsmaßnahmen ausreichend in Betracht gezogen wurden.

Im Rahmen dieses Prozesses erstellt die KEF einen Bericht, der den 16 Landesregierungen und Landesparlamenten vorgelegt wird, die wiederum selber die Angaben der KEF einer Betrachtung unterziehen.

Zusätzlich kontrollieren auch andere unabhängige Institutionen indirekt die wirtschaftliche Gesamtsituation der Rundfunkanstalten. So prüfen beispielweise die Landesrechnungshöfe von Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen gemeinsam die Wirtschaftsführung des MDR.

Nach § 5a RFinStV erstatten die öffentlich-rechtlichen Sender darüber hinaus alle zwei Jahre allen Landesparlamenten schriftlich Bericht über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage. Ziel dieser vorliegenden Berichte ist es, den Abgeordneten aller Länderparlamente Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die Situation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte, besser beurteilen können.

Entsprechend eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1986 umfasst die mediale Grundversorgung grundsätzlich drei Aspekte: die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms. Grundversorgung entspricht also mehr als einer bloßen Minimalversorgung.

Entsprechend des Gebots der medialen Grundversorgung soll das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Interessen aller gesellschaftlicher und regionaler Gruppen in Deutschland abdecken. Um diese hohe Themenvielfalt auch ausreichend bedienen zu können, benötigt es eine entsprechende Zahl an Sendeanstalten. Es soll gerade nicht nur eine Minimalversorgung produziert werden. Für den privaten Rundfunk ist eine Berichterstattung über sehr spezifische Themen aus unternehmerischer Sicht oft nicht rentabel, weshalb darauf von dieser Seite oft verzichtet wird.

Somit leisten neben den Landesrundfunkanstalten auch vermeintliche „Spartensender“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf eine umfassende und diverse Berichterstattung berechtigte Arbeit.

In der jüngsten Vergangenheit wurde auf Vorschlag der zuständigen Gremien eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 18,36 € pro Wohnung durch die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen. Damit diese Erhöhung tatsächlich umgesetzt werden kann, bedarf es noch der Zustimmung aller 16 Landesparlamente.

Die sächsische Staatsregierung unterstützt dieses Vorhaben. Gerade in Zeiten zahlreicher Verschwörungstheorien ist es nötig, sachliche Informationen für die Bevölkerung bereitzustellen. Zudem besitzen die öffentlich-rechtlichen Sender in Zeiten der Globalisierung eine regionale Verantwortung. Zudem ist es nach einer Senkung der Beiträge im Jahr 2015 die erste Erhöhung seit 2009 und damit seit über zehn Jahren. Dass diese mit 0,86 € pro Monat gering ausfällt, ist auch das Ergebnis einer intensiven Verhandlungsführung von Seiten der Sächsischen Staatsregierung.

Die Zustimmung der Staatsregierung ist jedoch ausdrücklich mit der Erwartung an Reformen und der möglichst geringen Belastung der Beitragszahler verknüpft. Für die Staatsregierung ist es wichtig, dass das Leben hier in Sachsen und den benachbarten Bundesländern in all seiner Vielfalt im Rundfunk dargestellt wird. Neue Angebote – gerade auch im Internet – sind wichtig; bestehende Angebote müssen dann im Austausch aber auf den Prüfstand.

zurück zum Seitenanfang