Umschulung
Grundsätzlich ist für Umschulungen keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung erforderlich. Der Bildungsträger, der die Umschulung anbietet, kann jedoch Eignungsfeststellungen durchführen.
Eine berufliche vollzeitschulische Weiterbildungsmaßnahme kann zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen. Die Ausbildungszeit gilt als angemessen, wenn sie um mindestens ein Drittel kürzer ist als eine entsprechende Berufsausbildung (§ 85 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III).
Die Zulassung der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss richtet sich nach der arbeitsmarktrechtlichen Zweckmäßigkeit und dem Berufsbildungsgesetz.